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Zugewinnausgleich

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Zugewinngemeinschaft – was ist das?

Der Güterstand regelt, wie das Vermögen in einer Ehe verwaltet und im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Partners oder einer Partnerin aufgeteilt wird. Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Hierbei handelt es sich um eine Variante der Gütertrennung. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensgegenstände beider Ehegatten während der bestehenden Ehe voneinander getrennt bleiben und werden bei der Trennung nicht aufgeteilt. Daneben gibt es den Güterstand der Gütergemeinschaft. Danach gehört alles, was die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe an Vermögen hinzugewinnen, beiden zur Hälfte zu, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe oder Tod eines Ehegatten beendet wird, kann ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden (§ 1363 BGB). Der Zugewinnausgleich regelt die Verteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens und dient dazu, den finanziellen Ausgleich zwischen den Eheleuten herzustellen. Hierbei wird das während der Ehezeit erworbene Vermögen beider Eheleute miteinander verglichen und derjenige, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss einen Ausgleich an den anderen Ehepartner zahlen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Zugewinnausgleich nur für das während der Ehezeit erworbene Vermögen gilt und nicht für das Vermögen, das vor oder nach der Ehe erworben wurde.

Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?

Der Vermögensausgleich wird in der Regel durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen ermittelt. Das Anfangsvermögen umfasst das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung, während das Endvermögen das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags umfasst. Der Zugewinn wird dann durch Abzug des Anfangsvermögens vom Endvermögen ermittelt. Derjenige Ehepartner, dessen Zugewinn höher ist, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Ehepartner ausgleichen.

Formular Zugewinnausglеich

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Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist sehr komplex und erfordert fundierte Kenntnisse auf diesem Rechtsgebiet. Rechtsunkundige sind dazu kaum in der Lage. Eine umfassende rechtliche Beratung durch einen erfahrenen Anwalt ist daher ratsam. Die Anwaltskanzlei Konny Brauns in Haan steht Ihnen mit einer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet gerne hilfreich zur Seite.

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FAQ Wissenswertes zum Zugewinnausgleich

Was gehört zum Zugewinn?

Hierzu gehört grundsätzlich das gesamte Vermögen, das während der Ehe von den Ehegatten erworben wurde (wie Immobilien, Barvermögen, Betriebsvermögen, Lebensversicherungen sowie Kunst- und Sammlerobjekte). Erbschaften und Schenkungen zur Vermögensbildung werden dem Anfangsbestand zugerechnet und unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Schenkungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen und Wertsteigerungen, die aus Erbschaften oder Schenkungen herrühren, werden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen. Lottogewinne, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und Schmerzensgeldzahlungen werden dem Endvermögen angerechnet und unterliegen somit dem Zugewinnausgleich. Gemeinsamer Hausrat gehört nicht zum Zugewinn und muss in einem separaten Verfahren aufgeteilt werden.

Was sind illoyale Vermögensverfügungen?

Wenn ein Ehegatte bewusst unentgeltliche Zuwendungen oder Schenkungen tätigt, obwohl er dem anderen gegenüber einen Zugewinnausgleich aus diesem Vermögensbestandteil leisten müsste und die Zuwendungen oder Schenkungen auch nicht auf einer sittlichen Verpflichtung beruhen, liegt eine illoyale Vermögensverschiebung vor und der andere Ehegatte kann einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Dabei wird das verschwendete oder verschenkte Vermögen dem Endvermögen des verschwendenden Ehegatten hinzugerechnet. Hierzu gehören beispielsweise überteuerte und für den bisherigen Lebensstil des Ehegatten nicht typische Urlaubsreisen, Spenden, Gründungen von Stiftungen, verschwenderische Anschaffung von Gegenständen. Weiterhin zählen dazu Vermögensübertragungen durch vorweggenommene Erbfolge, vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen, wenn der Rückkaufwert anschließend ausgegeben wird.

Wann besteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Ein Anspruch auf Vermögensausgleich besteht grundsätzlich nur bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Ehe geschieden oder aufgehoben wurde.

Kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden?

Ja, eine Vermögensaufteilung kann durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Die Ehegatten können dabei bestimmen, dass der Zugewinn bei Scheidung nicht ausgeglichen wird oder dass ein anderer Ausgleichsmaßstab als der gesetzliche angewendet werden soll.

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